1817 - ein denkwürdiges Jahr für
die altfrye Republik Gersau
I. Kurzer Abriss der ältesten Geschichte
- Die erste urkundliche
Erwähnung von Gersau dürfte im Stifterbuch des Klosters
Muri zu finden sein. Gersouwe per totum - Gersau in seinem ganzen
Gebietsumfang - erscheint dort als Besitz des neugestifteten Klosters
Muri (1027) erst bei der Einweihung seiner Klosterkirche im Jahre
1064 eingetragen. Die Grundherrschaft und Vogtei über Gersau
fiel bald an das Haus Habsburg und damit begann das wechselvolle
Los der Verpfändung. Die entscheidende Tat der freien Grundbesitzer
von Gersau bestand im Loskauf von der Vogtei am 3. Juni 1390.
Damit hörte die fremde Grundherrschaft auf, und die Rechte
der Vogtei, Steuern und Gerichtsbarkeit, fielen an die Hofleute
von Gersau.
- Das Verhältnis
Gersaus zu den habsburgischen Lehensträgern dürfte nicht
schlecht gewesen sein, aber die politischen Ergebnisse in der
Urschweiz brachten Gersau stärker an die Seite der Gründer
der Eidgenossenschaft. Am 31. August 1359 wurden die "ehrbaren
Leute, die guten Nachbarn und Kilchgenossen von Gersau und Weggis"
ins Bündnis der Eidgenossen aufgenommen. Über 400 Jahre
lang erfüllten die Gersauer treu ihre Bundespflichten, gaben
sich eigene Gesetze und übten die hohe Gerichtsbarkeit selbst
aus; als freie Gemeinde prägte sie ein eigenes Hof- und Eherecht.
- Die Stellung Gersaus
zu den Waldstätten war rechts- und verfassungsgeschichtlich
die eines Zugewandten Ortes. Die Zugewandten Orte (z.B. Abtei
Engelberg seit 1420, Mühlhausen seit 1515 usw.) waren aus
polititschen und wirtschaftlich-praktischen Verhältnissen
herausgewachsen. Ein gemeinsames Merkmal dieser Zugewandten bestand
darin, dass sie nicht als Vollmitglieder zum eidgenössischen
Bundeskörper gehörten. Sie traten ja meist nur mit einzelnen
Ständen in ein Vertragsverhältnis, so z.B. Gersau mit
den IV Waldstätten, die damit eine Schutz- und Schirmherrschaft
übernahmen. Weitere "Minderrechte" der Zugewandten
lagen darin, dass sie nur beratend oder überhaupt keinen
Zutritt zu den Tagsatzungen hatten und auch keinen Anteil an den
Gemeinen Herrschaften noch an den Pensionen besassen. Wenn wir
Gersau als Zugewandten Ort noch in seiner geographischen Abgeschlossenheit
betrachten - Kuno Müller schreibt zwar zu recht: "Gersau
sitzt in einer Loge vor dem Alpenpanorama" -, dann erst können
und müssen wir das zutiefst verwurzelte Eigenleben und Eigenbewusstsein
der Bürger der altfryen Republik Gersau richtig zu verstehen
versuchen.
- Die kleine, unabhängige
eidgenössische Gemeinde Gersau stand zum Deutschen Reich
und seinem Kaiser in einem ganz besonderen Verhältnis. Als
Kleinod im Grenzgebiet zwischen Schwyz und Luzern musste es natürlich
immer etwas um seine Unabhängigkeit und Souveränität
bangen. Deshalb suchte es den Schutz des Reiches. Im Konzilsjahr
1433 hielt sich Kaiser Sigismund in Basel auf, und diese Gelegenheit
nützten die Gersauer: Sie baten den Kaiser um Bestätigung
der erlangten Freiheiten. In der Kaiserurkunde vom 31. Oktober 1433
wurden ihnen "Freiheiten, Rechte, gute Gewohnheiten, Privilegien
und Handfesten" bestätigt. Als reichsunmittelbare Gemeinde
hatte Gersau den gleichen Status zum Reich wie die beiden gewichtigeren
Talschaften von Uri und Schwyz. Die reiche, wechselvolle Geschichte
als Freistaat und Republik dauerte bis zum Untergang der Alten
Eidgenossenschaft.
II. Das Verhältnis Gersaus zu Schwyz während
der Französischen Revolution
- Die Französische
Revolution brachte mit der Helvetischen Verfassung eine vollständige
Umgestaltung der gesamten Eidgenossenschaft und rechtsgeschichtlich
eigentlich die Aufhebung aller früheren Rechts- und Staatsverhältnisse,
d.h. den Wegfall der alten Verträge und Bündnisse. Territorial
und staatsrechtlich bildeten nun die 4 alten Stände Uri,
Schwyz, Unterwalden und Zug den Kanton Waldstätten. Schwyz
zerfiel in 8 Distrikte, wobei Gersau als Munizipalität Schwyz
angehörte. Nun, der helvetische Einheitsstaat versagte, er
war zu wenig im Volksbewusstsein und in der Tradition verankert,
und die politischen Ereignisse haben diese Staatsform dem Volk
unsympatisch gemacht.
- Die Mediationsverfassung
von 1803 darf als ein politisches Kabinettstück Napoleons
angesehen werden. Für den Korsen kam es darauf an, im Interesse
seiner eigenen Bedürfnisse in der Eidgenossenschaft ausgewogene,
ruhige innenpolitische Verhältnisse zu schaffen. Deshalb
kam er der alten Staatsstruktur des Staatenbundes entgegen. Die
19 Kantone blieben souverän, gehörten aber einem Gesamtstaat
an. Jedem Kanton wurden die Grundlagen seiner künftigen Kantonalverfassung
vorgezeichnet. Der Entwurf für den Kanton Schwyz lautete
im Art. 1: "Der Kanton Schwyz begreift die ehemalige Gemeinde
des Kantons in sich, ferner Küsnacht, die Höfe, das
Gebiet von Einsiedeln, die March mit Reichenburg und die vormalige
Republik Gersau."
- Am 5. Januar 1804
wurde die neue Kantonsverfassung in Kraft gesetzt. Nun hiess der
bereinigte Artikel 1: "Der Kanton ist in nachstehende sieben
Bezirke eingetheilt, als nämlich: (u.a.) 2. Bezirk Gersau.
Innert seinen ehevorigen Gränzen".
- Die Bürger von
Gersau dürften sich wohl kaum überzeugt und freudig
in das neue Staatsverhältnis eingefügt haben. Die Anhänglichkeit
an frühere Zustände und Verhältnisse war viel zu
gross und die Überzeugung, einer grösseren Gemeinschaft
anzugehören, auch die neuartige Verpflichtung an Verfassung
und Gesetz viel zu klein. Als Wohltat dürfte vermutlich auch
von ihnen die Rechtsgleichheit aller Bürger empfunden worden
sein. Bedrückend lasteten damals schon die Steuern auf den
Bürgern, und es ist nicht zu verwundern, dass der erste Streit
mit der Kantonalbehörde Schwyz die Kantons- bzw. Kriegssteuer
betraf.
- Nach der Niederlage
und dem Sturz Napoleons erklärte die Tagsatzung der 19 Kantone
am 29. Dezember 1813 in Zürich die Mediationsverfassung als
aufgehoben. Der Aufhebung der Mediationsakte folgte jene der Kantonsverfassungen.
Damit befand sich aber die Schweiz in einer grossen Verfassungskrise.
Statt dass nun Beratungen über eine neue Verfassung aufgenommen
wurden, erwachte überall ein heftiger Kampf innerer Parteiung.
Mannigfache separatistische Tendenzen und Forderungen machten
sich bemerkbar und untergruben vollends die Sicherheit des Staatswesens.
Die alten historischen Vorbilder und Traditionen wurden aufgegriffen:
Der Kantonsrat von Schwyz hob am 19. Januar 1814 die
bestehende Kantonsverfassung auf. Dann setzte er den ganz gesessenen
Landrat, wie er vor 1798 bestanden hatte, als provisorische Regierung
ein. Die bisher anerkannte Gleichstellung aller Kantonsbürger
hinsichtlich der politischen Rechte wurde aufgehoben und deshalb
auch die Vertreter der äussern Bezirke, wie diese am selben
Tag im Ratsaal erschienen und an den Verhandlungen teilnehmen
wollten, als Leute mindern Rechts kurzerhand nach Hause geschickt.
Damit begann auch die kurze, nur dreijährige Geschichte der
neuerstandenen Republik Gersau.
III. Wieder Republik 1814 - 1818
Am Lichtmesstag, den 2. Februar 1814, beschloss
die Landsgemeinde Gersau einstimmig:
1. | In unsere ehrwürdige Verfassung, so wie sie vor der unglücklichen Revolution bestunde und bey welcher wir über 450 Jahre glücklich waren, einzutretten und
|
2. | uns wiederum den benachbarten löblichen Bundts- und Schirmorten Luzern, Ury, Schwyz und Unterwalden nach alten Verträgen und Bundes-Inhalt als getreue Bundsgenossen anzuschliessen, und in gleicher Zeit laut aufgehobener Mediationsakte unsere Verbindlichkeiten mit dem löblichen Kanton Schwyz mit Ausnahme der noch bestehenden gegenseitigen Rechnungen zu entsagen.
|
- Genau ein Monat später,
am 2. März 1814, fand eine Konferenz der IV Waldstätte
hier in Gersau statt. Die Gersauische Angelegenheit konnte zwar
nicht behandelt werden, weil die Gesandten keine Instruktion darüber
hatten. Aber die einzelnen Stände kamen dem Wunsche Gersaus
nach und bestätigten nachträglich schriftlich und förmlich
die Wiederanerkennung als Freistaat, so wie Gersau vor 1798 als
altfrye Republik staatsrechtlich von diesen anerkannt war!
- Auch Schwyz bestätigte:
"Wie wir es uns zur Pflicht machen, von unserer Seite
die Anerkennung der Freiheit und Unabhängigkeit Ihres löblichen
Freistaates hiemit förmlich zu erklären, so geschieht
dies mit den aufrichtigsten Wünschen für die stets ungetrübte
Wohlfahrt eines durch freundschaftliche Verhältnisse in frühern
Zeiten und durch die Erinnerung an die in den letzten Jahren bestandene
innigste Vereinigung uns ganz vorzüglich schätzbaren
Bundes- und Nachbarstaates, dessen Lostrennung wir zwar für
den hierseitigen Kanton nicht anders als bedauern können,
dessen Entschliessungen wir aber gebührendermassen ehren,
und so weit entfernt sind, dem Erfolge derselben unserorts irgend
ein Hindernis entgegenstellen zu wollen, dass wir vielmehr
in die vormalige Bundesverhältnisse bereitwillig wieder eintretten,
und uns begnügen, Ihrem löblichen Freistaate den Weg
zu einer allfälligen freiwilligen Wiederanschliessung an
den Kanton Schwyz in jenen freundschaftlichen Gesinnung, die wir
demselben jederzeit widmen werden, offen zu behalten.
- Zwei interessante
Feststellungen müssen wir dabei beachten. Erstens besiegelt
Schwyz gegenüber Gersau das alte rechtsstaatliche Verhältnis,
zweitens weist es aber doch schon auf einen allfälligen,
freiwilligen Anschluss Gersaus an den Kanton Schwyz hin.
Dieser letzte Gesichtspunkt erscheint deshalb so bedeutsam, da
Schwyz 3 Jahre später wirklich versucht, Gersau aufgrund
von freiwilligen Gesprächen zur Integration mit dem Kanton
Schwyz zu bewegen.
- Die alten 4 Schirmorte
anerkannten also die neue Selbständigkeit Gersaus. Gewichtig
erscheint in dieser Hinsicht auch die Luzerner Urkunde vom 1.
Brachmonat 1814: "Mit den Gefühlen hoher Achtung für
ehemalige Staatsverhältnisse, welchen die Schweiz ihren Ursprung
und ihren Jahrhunderte hindurch genossenen frühern Wohlstand
und ihr Glück verdankt, erklären wir hiemit feierlich:
Die Wiederherstellung des ehemaligen Freistaates Gersau auf die
ursprünglichen Bundesgrundlagen von dem Jahre 1359 sei hiemit
auch von unserer Seite förmlich anerkannt und als Folge
dessen demselben die hieraus sowohl, als aus dem freundnachbarlichen
Zustande hervorgegangenen ehemaligen, staatsrechtlichen und nachbarlichen
Verhältnisse aufs neue zugesichert, sowie auch zugleich ihm
die Bereitwilligkeit zu erkennen gegeben, dieselben, auf den Grundsätzen
des vollkommenen Gegenrechtes gestützt, in dem Masse zu erweitern,
als dieselben gegen die benachbarten löblichen Stände
- sei es infolge der künftigen Bundesverfassung oder sei
es infolge besonderer Concordate - würden ausgedehnt werden."
- Luzern verrät
in diesem Brief schon bundesstaatliches Denken im Sinn des künftigen
Bundesvertrages von 1815 und möchte also die Republik Gersau
auch in einer neuen Staatsstruktur als Freistaat gelten lassen.
Schwyz dürfte insgeheim an eine Wiederangliederung gedacht
haben und deshalb suchte es in den folgenden Jahren immer mehr
nach Rechtsgrundsätzen und verfassungsrechtlichen Grundlagen,
wonach Gersau als ein integrierter Bestandteil des Kantons Schwyz
anzusehen wäre. Diese Rechtsgrundlagen brachte vom Ausland
her der internationale Wiener Kongress, dessen territorialen Bestimmungen
die Schweiz sich unterziehen musste.
- Am 24. April 1814
konstituierte sich Gersau in der Pfarrkirche feierlich als altfrye
Republik. Nur wenige Jahre sollte dieser
kleinste Freistaat der Welt noch bestehen bleiben. Dann bot Schwyz
alle Kräfte auf, um dieses an und für sich "unbedeutende"
Territorium an sich zu bringen. Im Laufe der Geschichte hatte
sich Schwyz über Einsiedeln nur nach dem Zürichsee und
nach Uznach und Gaster hin ausweiten können. Jetzt kam ihm
eine Erweiterung sogar am Ländersee willkommen.
- Schwyz hatte indessen
einige Mühe, seine inneren Probleme zu lösen und die
äussern Bezirke gemäss Vertrag vom 26. Juni 1814
wieder zu einer kantonal-schwyzerischen Einheit zusammenzubringen.
Dieser Vertrag bezog sich auf die Landleute der Landschaften March,
Einsiedeln, Küssnacht, Wollerau und Pfäffikon; Gersau
wurde darin nicht erwähnt.
- Auch andere schweizerische
Kantone steckten in einer innern Krise. Einen kleinen Lichtblick
in der dunklen Wolke des Frühjahrs 1814 brachte der Beginn
der allgemeinen Tagsatzung vom 6. April in Zürich. In
der sog. "Langen Tagsatzung" wurde der neue Bundesvertrag
ausgearbeitet. Es ist interessant zu wissen, dass die Landsgemeinde
von Schwyz (und Nidwalden) vorerst das "Züribündel"
ablehnte. In diese unruhige innere Zerrissenheit der Kantone brachten
die fremden Mächte Ruhe. In Europa war ja überhaupt
eine gewaltige Umwälzung im Gange, und es war nicht verwunderlich,
dass die Lösung wichtigster Fragen vom Wiener Kongress und
damit von fremden Diplomaten abhing. Für unsere Betrachtung
kommt der Wiener-Kongress-Erklärung und dem Bundesvertrag
von 1815 gewaltige rechtsgeschichtliche Bedeutung zu; Schwyz wird
sich bei der Integration Gersaus auf diese beiden Verträge
berufen.
IV. Die Integration der Repbublik Gersau
als Bezirk in den Kanton Schwyz
- Mit dem Jahre 1816
begann der eigentliche Integrationsprozess für Gersau. Mit
dem Beitritt zum Bundesvertrag von 1815 hatte in Schwyz ein Umschlag
in der Politik stattgefunden; besonders auch in der Angelegenheit
mit Gersau, über die sogar von der Regierung eine zunächst
geheime Kommission eingesetzt wurde. Am 11. April 1816
ging Schwyz zum offenen Angriff über: "Da bey den gegenwärtigen
Zeitumständen das löbl. Land Gersau noch immer als ein
theil des hierseitigen Standes angesehen, und bey künftiger
hoher Landesgemeinde ein gegenstand der berathung seyn wird, -
so fand sich ein hierseitiger Landrath in Hinsicht der bis anhin
immer bestandenen freundnachbarlichen Verhältnisse gewogen,
eine eigene Commission aus seiner Mitte zu ernennen, um gegenseitig
eine vorläufige brüderliche Rücksprache mit Ihnen,
hochwohlg. hochgeachtete herren zu pflegen, auf was für Weise
und Art eine beidseitiger Convenienz abzweckende Vereinigung
allfällig stattfinden könnte." Das war sowohl eindeutig
wie zweideutig: eindeutig in der Absicht, nämlich Gersau
mit dem Kanton Schwyz zu vereinen; zweideutig inbezug auf die
Mittel, auf den Rechtsweg und das Verfahren.
- Gersau lehnte die
höfliche Einladung ab und schickte die Herren Landammann,
Statthalter und Ratsherrn Marzell Baggenstos zum regierenden Landammann
Xaver Weber von Schwyz, die dort erklärten, "wie der
Freistaat Gersau billig Abstand nehme zu einer Convenienz Hand
zu biethen, wo es um Sachen zu thun seyn dürfte, die seiner
politischen Existenz und Selbständigkeit zu nahe tretten
möchten". Am 28. April 1816 fand sowohl die Schwyzer
wie auch die Gersauer Landsgemeinde statt. Auf beiden Seiten wurde
die Angelegenheit öffentlich zur Sprache gebracht. Schwyz
bestellte eine Kommission "inbezug auf die auszumittelnden
Verhältnisse mit Gersau". Wir fanden in der Durchsicht
entsprechender Quellen keine einzige Stelle, worin Schwyz mit
klarer, unmissverständlicher Sprache den Gegenstand beim
wirklichen Namen genannt hätte; immer folgten wohlklingende,
harmlose Umschreibungen. Es war deshalb auch nicht verwunderlich,
dass die Landeskommission von Gersau den Inhalt solcher Aktenstücke
als unbestimmt und zu allgemein gehalten jeweils zurückwies.
Immerhin erklärte sich Gersau zu Unterhandlungen bereit,
jedoch nur auf der Grundlage der im Jahre 1814 von Schwyz feierlich
anerkannten Selbständigkeit. Auf den 8. Oktober 1816 wurde
Gersau wieder nach Schwyz zu einer Sitzung eingeladen, ohne dass
konkrete Verhandlungspunkte angegeben worden waren. Deshalb hatten
die Gersauer Gesandten auch keine Vollmachten, sondern laut Instruktion
nur den Auftrag, die Anträge "zu einer freundschaftlich
anzubahnenden Unterhandlung anzuhören und selbe zu überbringen,
indem keine weiteren Eröffnungen bey dieser Einladung enthalten
sind". Später beklagte sich Schwyz darüber, dass
die Abgeordneten von Gersau in der Kommission ohne Instruktionen
und Vollmachten erschienen seien. Jener Brief vom 12. Oktober
1816 enthielt aber noch eine weit gewichtigere Stelle; denn darin
berief sich Schwyz zum erstenmal auf den Beschluss des Wiener
Kongresses, wonach der "unverletzte Bestand der 19 Kantone,
wie sich dieselben im Zeitpunkt der Übereinkunft vom 29.
Christmonat 1813 befanden, als Grundlage des Schweiz. Bundessystems
anerkannt wird". Schwyz berief sich also auf neues Staatsrecht
und verleugnete seine 1814 schriftlich abgegebene Bestätigung
der Anerkennung der Republik Gersau.
- Erst jetzt, reichlich
spät und schon aussichtslos, begann Gersau nach Rechtsmitteln
zu suchen. Dieses Rechtsmittel stellten die Schirmorte dar. Die
Gersauer vertraten den Rechtsstandpunkt, dass bei dieser territorialen
und staatsrechtlichen Frage ihre Schirmorte mitzuentscheiden hätten.
Sie erhofften von dieser Seite Hilfe und Rechtsbeistand.
- Noch von anderer Seite
versuchte man Gersau offiziell an den Verhandlungstisch zu bewegen.
Nachdem die schwyzerische Kommission ihren Rücktritt eingereicht
hatte, versuchte es der ganz gesessene Landrat. Dieser stützte
sich auf ein Gutachten der ehemaligen Kommission, und auf der
Grundlage dieses Gutachtens sollten die Verhandlungen mit Gersau
weitergeführt werden.
- Am 3. Horner 1817
kam es zur entscheidenden Konferenz. Landammann Kaspar Kamenzind,
Säckelmeister Andreas Kamenzind und Ratsherr Marzell Baggenstos
hatten die Instruktion erhalten, sobald Gersau als ein Bestandteil
des Kantons Schwyz betrachtet würde, solle auf keine weitere
Unterhandlung eingetreten werden. Der Vormittag der Sitzung verging
mit salbungsvollen Wünschen für einen freundnachbarlichen
Vergleich; nachmittags wurden die Anträge von Schwyz artikelweise
durchberaten und die entsprechenden Antworten Gersaus schriftlich
festgehalten. Der wichtigste Antrag von Schwyz lautete: "Die
hohe Landschaft Gersau ist infolge des Wienerrecesses ein integrierender
Theil des Kantons Schwyz und als solcher mit demselben vereinigt."
Die Gesandten von Gersau wünschten aber folgende Fassung:
"Die löbliche Landschaft Gersau wird sowohl im Innern
der Schweiz gegen die 22 Kantone und die hohe Tagsatzung als gegen
das Ausland und die fremden Mächte durch den Kanton Schwyz
repräsentiert." Diese verschiedene Argumentation
deckte den Graben zwischen Schwyz und Gersau abgrundtief auf,
und er wurde dadurch noch erweitert, dass Gersau seinerseits Grundsätze
für weitere Verhandlungen mit Schwyz aufstellte:
1. | "Gersau verbleibt in dem vollständigen Genuss seiner Rechte und Freiheiten, auch Selbständigkeit, wie es dieselbe vor der Revolution besessen und ausgeübt hat.
|
2. | Um jedoch die Pflichten eines eidg. Staates in ihrem ganzen Umfang zu erfüllen, macht es sich anheischig, alle gemein-eidg. Verordnungen der Tagsatzung in dem Umkreis seines kleinen Gebietes vollziehen zu lassen, auch sein Contingent an Geld und Mannschaft nach dem unter der Mediation gepflogenen Verhältnis an den hohen Stand Schwyz abzugeben, so bald die hohe Tagsatzung das erforderliche gemein-eidg. Ausschreiben wird erlassen haben.
|
3. | Ebenso wird sich Gersau durch den Herrn Ehrengesandten des hohen Standes Schwyz bei der eidg. Tagsatzung repräsentieren und von diesem hohen Stande aus die Tagsatzungs-Abschiede sowie alle öffentlichen, die Gemein-Eidgenossenschaft betreffenden Aktenstücke sich mitheilten lassen. Dagegen
|
4. | an die Repräsentations- und Kanzley Kosten einen billigen und noch zu bestimmenden Beitrag leisten."
|
| |
- Solche Bedingungen
muten zwar mehr utopisch als realistisch an, und dennoch müssen
wir die Haltung Gersaus irgendwie zu verstehen suchen. Es bestand
eben auf seiner jahrhundertealten Tradition, weil es noch gar
kein richtiges Verhältnis zur neuen staatsrechtlichen Situation
in der Schweiz finden konnte. Es wurde ja auch in seinen freiheitlichen
Bestrebungen nicht nur von den Schirmorten Luzern, Uri und Unterwalden
unterstützt, sondern auch von Schwyz; nun sollte es wenige
Jahre später alle diese verbreiften Rechte und Freiheiten
wieder aufgeben, nur weil eine für Gersau unbekannte Staatsstruktur
(Bundesvertrag von 1815) und ein ausländisches Diktat (Wiener
Kongress) diese verwehrten.
- Die Unterhandlungen
mit Schwyz wurden dann abgebrochen. Schwyz eröffnete Gersau,
es werde nun die Angelegenheit vor die hohe Kantonalbehörde
der Landsgemeinde bringen. Darob war Gersau bestürzt, und
es musste wohl oder übel sich um Hilfe umsehen. Zunächst
versuchte man einen sachverständigen, erfahrenen Politiker
zu gewinnen, der gleichsam als Rechtsanwalt vor den Schirmorten
sich für Gersau einsetzen würde. Als Gewährsmann
konnte Landammann Ludwig Maria Kaiser von Stans gewonnen werden.
Zudem wurde eine neue Kommission für die Erhaltung der Souveränität
Gersaus gewählt: Landammann Johann Kaspar Kamenzind, Säckelmeister
Andreas Kamenzind, die Ratsherren Alois Küttel und Marzell
Baggenstos sowie Pfarrhelfer Caspar Rigert. Pfarrhelfer Rigert
verfasste gerade zu jener Zeit die "Kurzgefasste Geschichte
des Freystaates Gersau, sammt Nachtrag und Memoriale", mit
welchem Werklein man die Öffentlichkeit auf das "Herzbluten"
Gersaus aufmerksam machen wollte. Noch mit andern Mitteln versuchte
Gersau Stimmen für sich zu gewinnen. Die Kommissionsmitglieder
warfen die Frage auf, ob man einigen vertrauten Freunden in den
Gemeinden des Kantons Schwyz "Privataufträge" erteilen
sollte, sich an der Landsgemeinde für den Freistaat Gersau
einzusetzen. Die Kommission verwarf dann aber diese Art offiziellen
"Trölens" und verblieb bei den üblichen Privatempfehlungen.
- Der Anwalt Gersaus,
Landammann Kaiser in Stans, setzt die Schirmorte über die
leidige Angelegenheit in einem umfassenden Bericht in Kenntnis.
Für uns interessant erscheint jene Briefstelle, wonach Landammann
Kaiser den Schirmorten darlegt, "dass weder der Wiener Vertrag
noch die Bundesverfassung im Sinne von Schwyz gedeutet werden
könne oder müsse. Gersau sei Freistaat gewesen neben
den Waldstätten, neben den 8 alten Orten und den 13 Kantonen.
In der letzten Zeit erfüllte es seine Bundespflichten neben
den 22 Kantonen. Warum sollte es nicht fortbestehen können?
Duldet doch der Kirchenstaat die kleine Republik S. Marino, das
monarchische Deutschland die Hansastädte, ja sogar die Türkei
die christliche Republik Ragusa! Der Bund von 1814 ist die Wiederanknüpfung
an die alten, ehrwürdigen Bünde. Darum bittet Gersau
um Schutz, Rat und Hilfe, damit es bei seinen Freiheiten und Privilegien
gesichert bleiben möge".
- Die Schirmorte Luzern,
Uri und Nidwalden antworteten zugunsten von Gersau. Besonders
Uri war über das Vorgehen von Schwyz empört: "Tief
bedauern wir, dass Schwyz mit solchen Forderungen und Ansprüchen,
die man nach seinen frühern Erklärungen nicht mehr hätte
erwarten sollen, auftritt, und sehr hätten wir gewünscht,
dass Schwyz, die alten Rechte und Freiheiten Gersaus ehrend, den
billigen Vorschlägen desselben geneigtes Gehör gegeben
hätte". Die 3 genannten Schrimorte setzten nun auf den
30. April eine Konferenz in Stans fest; eine Einladung erging
auch an Schwyz und Gersau. Die Konferenz kam aber nicht zustande,
denn Schwyz wollte es "nicht angemessen erachten, diese Conferenz
zu besuchen, da Gersau ein integrierender Theil des Cantons und
die Sache bereits an die Landsgemeinde geschlagen sei, die am
27. dies abgehalten werde".
- In dieser entscheidenden
Landsgemeinde vom 27. April 1817 wurde von den Schwyzern beschlossen:
"Es soll die löbliche Landschaft Gersau als integrierender
Theil unseres Kantons und in den Grenzen des letzteren gelegen
angesehen und behauptet werden." Die Argumentation von Schwyz
über diesen Landsgemeindebeschluss darf als ein Meisterstück
diplomatischer Ränkespiele betrachtet werden; denn Schwyz
behauptete nun, Gersau sei im Jahre 1802 aus freiem und eigenem
Antrieb als integrierender Teil an den Kanton gekommen.
- Im Land-Rats-Protokoll
von Schwyz fanden wir eine seltsame, bis anhin nicht vollends
geklärte Stelle. Ein Eintrag unter dem 10. Mai 1817: "Auf
Anzeige, dass Richter Bernhard Nigg auf Ingenbohl sich habe verlauten
lassen, als wenn tit. h. Land- und Bannerherr A. Graf von Reding
schuld wäre, dass Gersau zu uns (gemein: Schwyz) müsste
- ward erkennt: die hohe Verhör-Commission soll hierüber
den Untersuch machen." - Wir möchten aufgrund dieser
Quelle doch vermuten, dass einzelne gewichtige Herren in Schwyz
ein ebenso gewichtiges Wort in dieser Angelegenheit mit Gerau
gesprochen haben dürften!
- Schwyz holte zum letzten
Schlag gegen Gersau aus und gelangte am 13. Mai 1817 an den damaligen
eidgenössischen Vorort Bern, um seinen Landsgemeindebeschluss
auf der Tagsatzung allenfalls begründen zu können, sofern
sich diese mit der Angelegenheit beschäftigen sollte. Es
meldete zwar die Gersauische Angelegenheit nicht als Traktandum
an, legte aber seinem Schreiben an Bern eine "sorgfältige
Darstellung der Verhältnisse mit der Landschaft Gersau"
bei mit dem Vermerk: "auch an die Bundskantone mit Ausnahme
Luzerns!" Bern konnte aus dem Schreiben nicht entnehmen,
ob Schwyz eine eidgenössische Beratung des Gegenstandes wünschte.
Erst am 30. Mai ersuchte Schwyz den Vorort Bern, dieses Geschäft
auf die Traktandenliste der künftigen Juli-Tagsatzung aufzunehmen.
Weder Gersau noch die 3 Schirmorte dachten bis anhin daran, diese
interne Angelegenheit an die Tagsatzung zu bringen. Schwyz setzte
Gersau erst 3 Wochen später, am 21. Juni, von diesem Vorhaben
in Kenntnis.
- Im Monat Juni 1817
versuchten übrigens die 3 Schirmorte mit allen Mitteln, die
Gersauische Angelegenheit gütlich, es heisst mehrmals "in
Minne" untereinander, zu lösen. Schwyz aber intensivierte
seinen Angriff und verlangte am 11. Juni von Gersau innerhalb
von 8 Tagen die bestimmte Erklärung, "ob die Landschaft
Gersau dem hierseitigen Landsgemeinde-Beschluss vom 27. April
Folge leisten und ihre Vereinigung mit dem Kanton anerkennen wolle?"
Am Schluss diese Schreibens wurde Gersau noch eine Steuerforderung
aus dem Jahre 1815 und 1816 in der Höhe von insgesamt 1804
Gulden vorgelegt. Geraus Antwort war sehr selbstbewusst abgefasst:
einerseits widersetzte sich Gersau dem Landsgemeindebeschluss
und andererseits verlangte es von Schwyz detaillierte Aufstellungen
über die Steuerrückstände!
- Das weitere Vorgehen
von Schwyz als dem aktiveren Teil in dieser Sache war diplomatisch
klug. Schwyz sprach den übrigen Schirmorten das alte Schutz-
und Schirmverhältnis über Gersau ab. Zudem gelangte
Schwyz in einem Kreisschreiben an sämtliche Stände der
Eidgenossenschaft mit der Bekanntgabe seines Landsgemeindebeschlusses
und vor allem mit dem Hinweis auf die Wiener Kongress-Erklärung
und auf den Bundesvertrag, "welche beide dem Kanton Schwyz
den gleichen Gebietsumfang wie vom 23. Dezember 1813 garantieren".
- Diesem Kreisschreiben
folgten bald die einzelnen Antworten. Die meisten Stände
bedauerten, dass die Angelegenheit nicht innerhalb der IV Waldstätte
gelöst werden konnte; andere meldeten, dass dieses Traktandum
ihren Räten zu spät bekanntgegeben worden sei, so dass
deshalb die Gesandten mit keiner entsprechenden Instruktion nach
Bern versehen werden konnten. Aus allen Antwortschreiben erhellt
aber schon deutlich der künftige Tagsatzungsentscheid. Gersau
schien bei den eidgenössischen Ständen viel zu wenig
bekannt zu sein! Es bestand allenthalben die Ansicht, die Gesandten
müssten nach dem Bundesvertrag und nach der Wiener-Kongress-Erklärung
zu urteilen haben.
- Gersau traf auf die
entscheidende Tagsatzung hin auch intensive Vorbereitungen: es
wurde wieder eine Spezialkommission gebildet, welche Gersau vor
der Tagsatzung zu vertreten hatte, dann aber dort einen halben
Tag zu spät erschien! Am Montag, den 21. Juli, fuhren die
Gersauer weg und trafen am Dienstagnachmittag in Bern ein. Bei
ihrer Ankunft hatte die Tagsatzung über Gersau schon entschieden.
Dass Intrigen von Schwyzer Seite dazu geführt hatten, dass
der Gegenstand auf der Traktandenliste vorverlegt wurde, wie es
der Verfasser der "Geschichte von Gersau" darstellt,
erweist sich aus Sicht der Quellen als unbegründet. Zwei
wichtige Abstimmungen wurden über Gersau durchgeführt:
1. Beschluss:
In der Folge der von der Eidgenossenschaft einmütig angenommenen
Erklärung des Wienercongresses und der im 1. Artikel des
Bundesvertrages ausgesprochenen Gewährleistung des Gebietes
aller Kantone, solle der Flecken und die Landschaft Gersau mit
dem Kanton Schwyz vereinigt sein, auf immer ein Bestandteil desselben
verbleiben und somit ehemalige Bundes- und Schutzverbindungen
hiebei weiter in keine Betrachtung kommen.
Dieser Beschluss kam mit 13½ Standesstimmen
zustande. Der eine oder andere Stand stimmte nicht oder dann für
das Referendum; die 3 alten Schirmorte sowie Zug und Freiburg
setzten sich für eine interne, gütliche Vermittlung
ein.
2. Beschluss:
Die Landschaft Gersau, als integrierender Teil des Kantons Schwyz,
wird der Regierung dieses hohen Standes freundeidgenössisch
dahin empfohlen, dass dieselbe von sich aus die näheren Verhältnisse
des Kantons zu dieser Gemeinde, mit möglichster Rücksicht
auf das Wohl und die Wünsche dieser letztern, festsetzen
möge.
17 Kantone stimmten jetzt diesem Antrag zu; Schwyz,
St. Gallen und der Aargau enthielten sich der Stimme; Graubünden
und die Waadt brachten diesen Entscheid ad referendum nach Hause.
- Damit war das drohende
Damoklesschwert über Gersau gefallen; es traf aber die ehemalige
Republik keinswegs tödlich. Man muss die Integration Gersaus
realistisch beurteilen und nicht idealistisch-gemütsvoll!
Realistisch haben sich damals übrigens auch die Bürger
von Gersau verhalten. Sie beugten sich zwar schweren Herzens dem
Tagsatzungsentscheid, aber sofort brachten sie alle ihre geistigen
Kräfte auf, um mit Schwyz in ein neues Rechtsverhältnis
zu kommen.
- In der ausserordentlichen
Landsgemeinde vom 27. Dezember 1817 stellten die Gersauer Bürger
in der S. Marzellus-Pfarrkirche die wichtigsten Grundsätze
des künftigen staatsrechtlichen Verhältnisses mit Schwyz
und dem Kanton auf: "Der ehemalige Freistaat Gersau bleibt
in seinen Grenzen und bildet einen Bezirk des Standes Schwyz.
Der Rat und Gericht dieses Bezirkes geniesst und übt gleiche
Rechte, Vollmachten und Freiheiten wie der Rat und das Gericht
des Bezirkes Schwyz." Dieser Rechtsgrundsatz wurde von Schwyz
bestätigt und Gersau zudem in der Aufzählung der Bezirke
unmittelbar nach Schwyz aufgeführt. Auch der Grundsatz: "Gersau
tritt zum Stand Schwyz frei und ledig von allen Schuldforderungen"
nahm Schwyz an und bestätigte, dass "Gersau mit dem
1. Januar 1818 angefangen, gemeinschaftliche Sache mit dem Kanton
in Hinsicht der Oekonomie desselben mache; die Rückstände
(gemeint waren jene Steuerrückstände von 1804 Gulden!),
welche Gersau an eidgenössischen als auch kantonalen Kosten
dato schuldig ist, werden nachgesehen, um die hierseitigen brüderlichen
Gesinnungen aufs deutlichste zu bestätigen". Schwyz
versprach zudem, sich künftig für Gersau "dahin
zu verwenden, dass bei Vacanzen von Offiziersplätzen
denen von Gersau auch ihr Anteil zutheil werden". So zeigte
sich Schwyz gegenüber Gersau wieder freundeidgenössisch.
- Am 1. Januar 1818
begann in Gersau das neue staats- und verfassungsrechtliche Verhältnis
als Bezirk mit dem Kanton Schwyz. in den Jahren seit seiner Zugehörigkeit
zum Kanton hat sich Gersau in wirtschaftlicher, sozialer, politischer
und kultureller Hinsicht gewaltig entwickelt. Im schmucken
Dorf am See entdecken wir überall Zeugnisse von gewerblichem
und handwerklichem Können, von dynamischem Unternehmertum,
von wirtschaftlicher Blüte und sogar von moderner Kurortsplanung.
Das sind Zeichen eins modernen, gesunden Gemeinwesens, das trotz
oder gerade wegen seiner historisch-heroischen Vergangenheit als
Republik und Freistaat den Anschluss an das 20. Jahrhundert gefunden
hat und dessen Probleme bewältigt.
Verfasser: Albert Müller-Schmid Zug/Gersau